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Sanierung der Deponie Brüchau: Nur Auskofferung ist geeignet und bergrechtlich zulässig

Landesbergamt und Wirtschaftsministerium legen größten Wert auf rechtskonformes, transparentes Verfahren zur Schließung.

Sachsen-Anhalts Umweltministerin Claudia Dalbert hat am Mittwochabend in einer Pressemitteilung ein „geordnetes und zügiges Verfahren“ zur Schließung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage Brüchau gefordert und ferner das Wirtschaftsministerium dazu aufgerufen, zu einem rechtlich vorgeschrieben ergebnisoffenen Verfahren zurückzukehren. Zur Pressemitteilung der Ministerin stellt das Wirtschaftsministerium Folgendes klar:

Es versteht sich von selbst, dass Wirtschaftsministerium und Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) größten Wert legen auf ein rechtskonformes, geordnetes und transparentes Verfahren zur Schließung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage Brüchau – namentlich in dieser Legislaturperiode. Deshalb hat das Wirtschaftsministerium auf Grundlage des Landtagsbeschlusses aus dem Jahr 2017 nachdrücklich die ergebnisoffene Erkundungs- und Untersuchungskampagne der Anlage zur Ermittlung der optimalen Abschlussvariante unterstützt. Bekanntlich gab es über Jahre hinweg Widerstände in Öffentlichkeit und politischem Raum gegen die aufwändigen Untersuchungen zur Ermittlung des Grubenzustandes. 

Auf Basis der Erkundungsergebnisse und Erkenntnisse, die die NEPTUNE Energy Deutschland GmbH als verantwortliches Bergbauunternehmen vorgelegt hat, ist das LAGB zu dem Ergebnis gekommen, dass nur die so genannte Auskofferung geeignet ist, um eine Gefährdung der Umwelt dauerhaft und wirksam auszuschließen. Die Auskofferung ist aus Sicht des für diese Feststellung zuständigen LAGB ferner die bergrechtlich einzige zulässige Option. Deshalb und zur Vermeidung weiterer jahrelanger Verzögerungen hat das LAGB versucht, die Weichen in Richtung auf die einzig geeignete und zulässige Sanierungsvariante zu stellen, und nach Auswertung des Abschlussberichts NEPTUNE aufgefordert, einen Abschlussbetriebsplan zur Umsetzung der Auskofferung zu erstellen. Damit sollte aus Sicht des LAGB unnötiger weiterer Aufwand des für die Erstellung des Abschlussbetriebsplans zuständigen Unternehmens vermieden und so der Vorgang zur endgültigen Schließung der „Deponie Brüchau“ im Interesse der Menschen vor Ort und der belasteten Umwelt beschleunigt werden.

Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Magdeburg in seiner Eilentscheidung zu diesem Ergebnis (Auskofferung) folgendes ausführt: „Das Ergebnis dieses Abwägungsprozesses vermag das Gericht augenscheinlich nach summarischer Prüfung gar nicht anzuzweifeln.“ Das Gericht sah in seiner Eilentscheidung lediglich einen formalen Verfahrensverstoß, dass die Anordnung des LAGB durch Neptun nicht sofort vollzogen werden muss, als gegeben. Da das LAGB hierzu eine andere rechtliche Auffassung vertritt, hat das LAGB auch aus diesem Grund Rechtsmittel eingelegt. 

Aus Sicht des Wirtschaftsministeriums ist es befremdlich, dass die Umweltministerin des Landes Sachsen-Anhalt das Handeln und die einschlägige Sachkompetenz der zuständigen Landesbehörde auf eine nie dagewesene Weise infrage stellt und ferner schlicht unzutreffende Behauptungen verbreitet. Zunächst: Nicht Wirtschaftsminister Willingmann hat gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt – er oder auch das Wirtschaftsministerium ist nicht mal Prozessbeteiligter. Richtig ist, dass das Landesamt für Geologie und Bergwesen des Landes Sachsen-Anhalt Prozesspartei in diesem Verfahren ist und Rechtsmittel eingelegt hat, um das Verfahren weiterhin im oben genannten Sinne zu beschleunigen. Das LAGB rechnet mit einer Entscheidung in Kürze. Nicht weniger befremdlich bleibt es, dass die Landesanstalt für Altlastenfreistellung (LAF), eine Behörde im Zuständigkeitsbereich des Umweltministeriums, Neptun Energy bereits im Vorfeld der LAGB-Anordnung, einen Abschlussbetriebsplan zur Auskofferung vorzulegen, schriftlich aufgefordert hatte, gegen die Anordnung rechtliche Schritte einzuleiten, weil LAF weder die Auskofferung für geboten noch von der Zahlungspflicht der LAF umfasst ansieht. Dadurch sah sich NEPTUNE auch gezwungen, gerichtlich auf Feststellung der Zahlungspflicht der LAF zu klagen; dieses Verfahren ist in Berlin anhängig. Richtig ist daher: Dieses Vorgehen der LAF hat im Wesentlichen die unnötigen aktuellen Verzögerungen verursacht.

Wirtschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann erklärte am Donnerstag: „Auch in Wahlkampfzeiten gebietet es sich, respektvoll miteinander umzugehen und insbesondere fachliche Expertise und Zuständigkeiten auch innerhalb oberster Landebehörden zu beachten. Rechtskonformes Handeln ist für Behörden eine Selbstverständlichkeit und sollte daher nicht leichtfertig in Frage gestellt werden. Das hier zur Entscheidung über den Abschlussbetriebsplan zuständige LAGB hat sich nach hinreichender Prüfung ein Urteil gebildet, dass vom Wirtschaftsministerium geteilt wird und auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens gerichtet ist. Insoweit empfehle ich, die Fachbehörde weiterhin ihre Arbeit in Ruhe machen zu lassen und auf sachfremde, offenbar politisch motivierte Interventionen zu verzichten.“

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